# Satzungsentwurf

**Arbeitsfassung, nicht beschlossen und wegen offener Vertretungsregelung noch nicht beschlussreif. Stand: 8. Oktober 2026.**

## § 1 Name und Sitz

(1) Der Verein soll den Namen „Stöppken-St.-Martins-Sonderstab für Sicherheit und Spazierordnung“ führen.

(2) Sitz soll Wermelskirchen sein. Der Verein soll nicht in das Vereinsregister eingetragen werden.

(3) Der Zusatz „n. e. V.“ wird zur Kennzeichnung der geplanten Organisationsform verwendet.

## § 2 Zweck

(1) Gemeinschaftliche Pflege des örtlichen Martinsbrauchtums, insbesondere ideelle Planung, Unterstützung und Durchführung von Martinsumzügen und damit verbundener Aktivitäten.

(2) Kein auf wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichteter Hauptzweck.

(3) Keine Behauptung steuerlicher Gemeinnützigkeit ohne entsprechende Feststellung.

(4) Keine hoheitlichen Befugnisse.

## § 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die den Zweck unterstützt.

(2) Aufnahme durch Antrag in Textform und Beschluss des Vorstands.

(3) Ende durch Austritt in Textform, Tod oder Ausschluss aus wichtigem Grund. Vor einem Ausschluss ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; gegen ihn kann binnen eines Monats die Mitgliederversammlung angerufen werden.

## § 4 Beiträge und Mittel

(1) Zunächst keine Pflichtbeiträge. Eine künftige Beitragsordnung bedarf eines Beschlusses.

(2) Mittel dürfen nur für Vereinszwecke verwendet werden.

(3) Keine Nachschusspflicht der Mitglieder.

## § 5 Organe und Vorstand

(1) Organe sind Mitgliederversammlung und Vorstand.

(2) Der Vorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Personen.

(3) **Vor Gründung zu entscheiden:** Einzelvertretung oder gemeinsame Vertretung. Die nicht gewählte Alternative ist aus der zu beschließenden Satzung zu entfernen.

(4) Amtszeit zwei Jahre; Wiederwahl möglich.

(5) Jährlicher Rechenschaftsbericht.

## § 6 Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal jährlich.

(2) Einladung in Textform mit Tagesordnung, mindestens 14 Tage vorab.

(3) Präsenz-, hybride oder virtuelle Versammlung nach gesetzlichen Anforderungen.

(4) Eine Stimme je Mitglied. Im Übrigen einfache Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen, soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes verlangen.

(5) Beschlüsse sind zu protokollieren.

## § 7 Satzungsänderung

Dreiviertelmehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen, soweit rechtlich zulässig. Änderungen des Vereinszwecks nach gesetzlichen Voraussetzungen.

## § 8 Auflösung

Dreiviertelmehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen, soweit rechtlich zulässig. Vermögensverwendung nach Begleichung aller Verbindlichkeiten durch gesonderten Beschluss für einen ideellen Zweck.

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**Prüfvorbehalte:** Namensfreigabe, Vertretungsregelung, Haftung handelnder Personen, steuerliche Einordnung, Veranstalterverantwortung. Dies ist keine beschlossene Satzung.
